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ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992) Urlaub abseits des Mainstreams

Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz,
BGBI. ich Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in
Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (unmehr § 9, gem. BGBl. II Nr. 469/2009).

 

Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten. Der Vermittlerübernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen,
Hotelier usw.) zu bearbeiten. Veranstalter ist das Unternehmen. zur Verfügung stellt. Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist. Die Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblichen Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abzuschließen. Die besonderen Bedingungen der vermittelten Reiseveranstalter, der vermittelten Transportunternehmungen (zB Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.


A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend
schriftlich bestätigt werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, sterben alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die Buchung basierend auf Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen. Der Vermittler hat Vorschriften im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittete Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungen für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen auf diesem aufmerksam zu machen und sie im Herbst vor Vertragsabschluß auszuhändigen. This Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, can also auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich oder für Dritte Eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt andere Verpflichtungen für die Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen,
Fernschreibkosten usw.) Sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, Dem Reisenden bei oder Sind nach Vertragsabschluß Eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Pass, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erfor
derlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und Gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit this in Österreich in Erfahrung gebracht werden can. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit über- nimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, sterben zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweiligen vermittelten Vertragses und auf die jeweiligen Anwendungen des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darstellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträger sowie die sorgfältige Auswertung gewonnener Erfahrungen;
- die einwandfreie Versorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und der Ausfolgung der
Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und vermitteltem Unternehmen (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgte Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname) Unterlässt es stirbt, also haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gefallen ist. Fell
Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen
Schadens bis zur Höhe der Provision des
vermittelten Geschäften verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die wichtigsten Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
- in der Folge Reisevertrag genannt
- den Buchende mit einem Veranstalter direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich sterben gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen Sind in Allen Seinen ausführlichen Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausführungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluss
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter Dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch sich Rechte und Pflichten für den Kunden ergeben.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und
kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung antretenveranstaltung,
so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter
Entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reisevernstalter can Eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene
Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im Zeitpunkt der Buchung gültiger Katalog bzw. Prospekt sowie die
Weitere darin enthalten Informationen Sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risiken
Bei Reisen mit besonderen Risken (zB Expeditionscharakter)
Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seiner Pflichtenbereiche geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig und die einzelnen Reiseleistungen mit der Erbringung der beauftragten Personen und sorgfältig ausgewählt.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit
einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seiner Forderung auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist
eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe can in der Weise erfolgen, dass. der Mangelbehoben WIRD Oder Eine Gleichoder höherwertige Ersatzleistung, sterben Auch sterben
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten,
so ist of this dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Was der Reiseveranstalter für andere
Personen als seine Angestellten einzustehen hat, er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht
das, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, sterben gewöhnlich nicht mitgenommen Werden, außer er hat this in Kenntnis der Umstände bei der Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, sterben mitgenommene Gegenstände zu ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat der Erfüllung des Vertrages, während der Reise feststellt Mangel, er Einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und of this an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. Beschriebene Gewährleistungsansprüche des Kunden. SIE can ihm aber als Mitverschulden berechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht schriftlich mitgeteilt haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass. Eine Unterlassung der Mitteilung seiner Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden can. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines einheitlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter seines Anhängers bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Forderungen
Um die Geltendmachung von Anforderungen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder
mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftlicher Bestätigungen geben zu Lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern can innerhalb von 2 Jahren gemacht Werden. Schadenersatzansprüche
verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Anforderungen nach Rückkehr von der Reise
direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit
Beweisschwierigkeiten zu berechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Rücktritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Ansonsten von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten can der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen
ihn Ansprüche hat, in following, vor Beginn der Leistung eintretenden Fälle zurücktreten:
Wenn Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis erheblich geändert wird. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charaktere der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. Vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr 10 Prozent Eine solche Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im vermittelnden Reisebüros dem Kunden entweder die Vertragsänderung zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht möglichst auszuüben.Sofern den Veranstalter Ein Verschulden am Eintritt des Kunden zum Rücktritt berechtigten Ereignisses trifft, der Veranstalter gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a Nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages Erfüllung Dessen Teilnahme durch die Teilnahme an einer vergleichbaren anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr can this vom Gericht gemäßigt Werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen- IT (Gruppenpauschalrei-sen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor Reiseantritt....................................10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt.........................25%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt.........................50%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.................................65%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt.......85%
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor Reseantritt....................................10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt............25%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt.....................50%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.................................65%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt.......85%
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus- Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere edingungen. Diese sind Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom
Vertragsrücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) Nichterscheinen
No-Show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die
Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 100 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 100 Prozent des Reisepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze can this vom Gericht im Einzelfall gemäßigt Werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Rücktritt der Reise
a) Der Veranstalter WIRD von der Vertragserfüllung befreit, WENN Eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmter Mindestteilnehmerzahl Nicht angegeben WIRD und dem Kunden sterben Stornierung innerhalb der Beschreibung der Reiseveranstaltung oder following Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; of this is with the Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung
erfolgt auf Grund höherer Gewalt, dh auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die Person, der sich
auf höhere Gewalt beruft, Einfluss hat und Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden
werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche
Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Rücktritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, WENN der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung
der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern er ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Bestätigung des Reisepreises aus Gründen, sterben nicht von Willen abhängig
Sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind
ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder sterben für die betreffende Reiseveranstaltung geltenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den
Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist can Preiserhöhungen Nur Dann vorgenommen Werden, WENN sterben
Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur
Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren wahrscheinlich zu erklären. Bei des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei .)
Leistungsstörungen) dargestellt sind.
- Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht
erbracht werden can, also hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, . Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder Mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in
dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Sterben durch sterben
Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern
empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. zündete. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. leuchtet d, vormals leuchtet. c (Nichterscheinen) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind jetzt auch als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.

Itter, 25.5.2018
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(GISA-Zahl: 22021830)

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